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Sommer, Sonne, Hochwasser – NebenbeschĂ€ftigung «freiwilliger» Feuerwehrdienst

Der Schweizer Sommer bringt dieses Jahr nicht nur Sonnenschein, sondern auch ganz schön viel Regen. Die Feuerwehr ist vermehrt im Einsatz und rettet BĂŒrgerinnen und BĂŒrger unter anderem vor ĂŒberfluteten Kellern und rĂ€umt Strassen und Zufahrten nach heftigen Sommerge-wittern wieder frei. Dabei stellt sich vielleicht auch die Frage, wie der sog. «freiwillige» Feuer-wehrdienst als NebentĂ€tigkeit mit dem bestehenden ArbeitsverhĂ€ltnis in Einklang gebracht werden kann.

Immer wieder stehen Arbeitgeber vor der Frage, was gilt, wenn Arbeitnehmende wĂ€hrend der Arbeitszeit zu einem Feuerwehreinsatz oder -ĂŒbung abgerufen werden. Gelten hier die gleichen MassstĂ€be wie bei einer nebenberuflichen bezahlten oder unbezahlten TĂ€tigkeit? Besteht Lohnfortzahlungspflicht? Sollte vertraglich etwas vereinbart werden?

Treuepflicht

GrundsĂ€tzlich gilt bei NebenbeschĂ€ftigungen, seien Sie nun bezahlt oder unbezahlt, die Treuepflicht der Arbeitnehmenden gemĂ€ss Art. 321a OR. Dies bedeutet, die Arbeitnehmenden dĂŒrfen NebenbeschĂ€ftigung nur insoweit eingehen, als dass diese ihre Arbeitgeber nicht konkurriert oder sie die eigene Arbeitsleistung nicht negativ beeinflusst. Zur allgemeinen Treuepflicht bei NebenbeschĂ€ftigungen und zur allfĂ€lligen Einwilligung der Arbeitgeber verweise ich auf unseren Newsletter zum Thema «Wissenswertes rund um die NebenbeschĂ€ftigung».

«Freiwilligkeit»

Die «freiwillige» Feuerwehr (sog. Milizfeuerwehr, im Gegensatz zur Berufsfeuerwehr) wird auf kantonaler und kommunaler Ebene geregelt. Es bestehen somit 26 Feuerwehrgesetze und diverse kommunale Erlasse dazu. Dabei wird der Feuerwehrdienst in den ĂŒberwiegenden FĂ€llen nach wie vor als Dienstpflicht ausgestaltet, was bedeutet, dass ein bestimmter ausgewĂ€hlter Personenkreis zur Dienstleistung verpflichtet werden kann. Der Kanton Luzern sieht in seinem kantonalen Feuerschutzgesetz z.B. vor, dass grundsĂ€tzlich alle MĂ€nner und Frauen zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr in ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig sind (§101 FSG LU). Im Kanton ZĂŒrich ist der Feuerwehrdienst grundsĂ€tzlich freiwillig, die Gemeinden können jedoch Personen verpflichten, sofern nicht genĂŒgend Freiwillige gefunden werden (§25 FFG ZH).

Lohnfortzahlung

Die ErfĂŒllung des obligatorischen Feuerwehrdienstes wird in der Rechtslehre als «ErfĂŒllung einer gesetzlichen Pflicht» angesehen, wonach die Arbeitgeber fĂŒr eine «beschrĂ€nkte Zeit» eine Lohnfortzahlungspflicht gemĂ€ss Art. 324a OR trifft. Daran Ă€ndert sich auch dann nichts, wenn der Feuerwehrdienst ursprĂŒnglich auf einer freiwilligen Entscheidung beruhte (analog dazu FrauenmilitĂ€rdienst, BGE122 III 268, 271).

Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Regelung wird der Feuerwehrdienst und alle weiteren Absenzen gemĂ€ss Art. 324a OR (Krankheit, Unfall, AusĂŒbung öffentliches Amt) pro Dienstjahr zusammengezĂ€hlt gezĂ€hlt. Es ist somit möglich, dass aufgrund einer lĂ€ngeren Krankheit diese «beschrĂ€nkte Zeit» fĂŒr die Lohnfortzahlung in einem Dienstjahr aufgebraucht ist, wonach fĂŒr weitere Abwesenheiten wie z.B. dienstliche FeuerwehreinsĂ€tzen kein Lohnfortzahlungsanspruch mehr besteht.

Sobald es sich bei den Feuerwehrdienstleistungen jedoch nicht mehr um eine Pflicht handelt, besteht unseres Erachtens keinen Anspruch mehr auf Freizeit oder Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeber. Dies wĂ€re zum Beispiel der Fall bei einer freiwilligen Weiterbildung oder VerkehrsdiensteinsĂ€tzen. Ebenso besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch bei Übungen, Fortbildung oder EinsĂ€tzen in der Freizeit.

Nicht ganz einfach ist die Frage, ob die EntschĂ€digung fĂŒr den Feuerwehrdienst an den Lohn angerechnet werden, resp. von der Arbeitgeberin in Abzug gebracht werden kann, damit auf ihre «Kosten» kein Doppelverdienst resultiert. Ausschlaggebend hierfĂŒr ist gemĂ€ss Rechtslehre die Höhe der EntschĂ€digung – hat sie einen symbolischen, Spesen- oder Bagatellcharakter wie der MilitĂ€rsold, ist eine Anrechnung wohl nicht angezeigt. Die Frage der Anrechnung des Ersatzeinkommens kann und sollte vorab geklĂ€rt werden. Umstritten ist, ob im Falle einer Anrechnung entsprechend auch weniger «Absenztage» von Art. 324a OR aufgebraucht werden, was unserer Meinung nach verneint werden muss.

Vertragliche Regelung

Es ist den Arbeitgebern in jedem Fall zu empfehlen mit den Arbeitnehmern, welche bereits Milizfeuerwehrdienst leisten oder leisten möchten, im Voraus eine Vereinbarung betreffend den zu erwartenden Absenzen (bezahlt oder unbezahlt), Kompensationsmöglichkeiten, Anrechnung der EntschĂ€digungen sowie Massnahmen bei allfĂ€lliger Überbelastung des Arbeitnehmers (Treuepflicht Arbeitnehmer, FĂŒrsorgepflicht Arbeitgeberin) zu treffen. GrundsĂ€tzlich sollten solche Dienste zum Wohle der Gemeinschaft zwar unterstĂŒtzt werden, dies jedoch nur, wenn es betrieblich und organisatorisch fĂŒr die Arbeitgeber auch möglich ist.

Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 23 oder z.bosshartnoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.

 

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Letzte Aktualisierung: 16.07.2021