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Betriebliche Vorbereitungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei einer allfälligen Pandemie

Die Ausbreitung des Coronavirus in Europa sowie der erste Krankheitsfall in der Schweiz beherrschen derzeit die Schlagzeilen. Die Unternehmen in der Schweiz sollten sich auf eine Verschärfung der Lage vorbereiten. Swissmem wird von nun an ihre Mitgliedfirmen laufend über die erforderlichen Massnahmen informieren

Das BAG hat in Zusammenarbeit mit der AG Influenza und dem SECO ein „Handbuch für die betriebliche Vorbereitung" erarbeitet, das Unternehmen in ihrer betrieblichen Vorbereitung unterstützen soll.

Darin werden insbesondere die interne Organisation und die zu treffenden Hygienemassnahmen erläutert. Mitarbeitende sollten jetzt unbedingt auf die erforderlichen Hygienemassnahmen aufmerksam gemacht. Diese und weitere Empfehlungen des BAG sind auf der Internetseite des BAG abrufbar.

Zudem: Wenn ein Mitarbeiter oder Mitarbeiterin mit Atembeschwerden oder Krankheitssymptomen von einer Reise zurückkehrt, sollten dieser umgehend eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen und nicht am Arbeitsplatz erscheinen.

Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen

Bei einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus könnten gewisse arbeitsrechtliche Situationen relevant werden. Es stellen sich insbesondere Fragen zu Kurzarbeit, Ferien und generell zu Arbeitseinsätzen im Betrieb oder im Homeoffice.

Auf den Webseiten des SECO finden Sie dazu (ganz unten) eine neue Information des SECO im Zusammenhang mit Kurzarbeit (Ansprungsberechtigung auf KAE)

Swissmem hat dazu für ihre Mitgliedfirmen ein Merkblatt für Arbeitgeber verfasst, welches auf die relevanten Themen und die arbeitsrechtlichen Gegebenheiten hinweist.

Dieses Merkblatt steht im Extranet zum Download bereit. Für Mitgliedfirmen steht zudem eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 24.03.2020