Startseite Wissen Personalwesen Arbeitsrecht Religion am Arbeitsplatz – Beten, Fasten Kopfbedeckung und mehr
Ansprechpartner  Anne Koller-Dolvio Anne Koller-Dolvio
Ressortleiterin
+41 44 384 42 81 +41 44 384 42 81 a.koller-dolivonoSpam@swissmem.ch
Teilen

Religion am Arbeitsplatz – Beten, Fasten Kopfbedeckung und mehr

Die wachsende Mannigfaltigkeit an Glaubensausrichtungen führt am Arbeitsplatz zunehmend zu Abgrenzungsfragen zwischen individueller Religionsausübung und betrieblichen Anforderungen. Damit stellt sich die unumgängliche Frage, welche Spielräume Mitarbeitende für die Ausübung ihrer religiösen Überzeugungen und Rituale am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen können und welche Einschränkungen die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang vornehmen dürfen?

Die Ausübung der Religionsfreiheit gehört zum Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden. Eingriffe in dieses Recht sind nicht per se unzulässig und können durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Dies insbesondere dann, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin denjenigen der Mitarbeitenden entgegenstehen.

Beten

Das Bedürfnis der Mitarbeitenden, ihre festen Gebetszeiten auch während der Arbeitszeit einzuhalten und damit ihren religiösen Pflichten nachzukommen, kann mit den betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin im Konflikt stehen (wie insbesondere in Schichtbetrieben). Die Arbeitgeberin ist im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht grundsätzlich dazu gehalten, die religiösen Bedürfnisse der Mitarbeitenden im Arbeitsalltag zu berücksichtigen. Die Ausgestaltung der Gebetsmöglichkeiten ist allerdings stets abhängig von den konkreten betrieblichen Möglichkeiten. Ein individueller Anspruch der Mitarbeitenden, Gebete zu bestimmten Zeiten zu verrichten, besteht dennoch nicht. So kann die Festlegung der Gebetszeiten durch sachlich gerechtfertigte betriebliche Gründe wie z.B. Sicherheitsvorgaben oder ununterbrochene Produktionsabläufe zulässig sein. Ein generelles Verbot, während den Pausen zu beten, würde das Weisungsrecht der Arbeitgeberin aber überschreiten und wäre im Grundsatz unzulässig.

Fasten

Religiös motiviertes Fasten fällt unter die verfassungsrechtlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit und gehört damit zum geschützten Persönlichkeitsbereich des Mitarbeitenden. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR sowie unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes ist die Arbeitgeberin verpflichtet, auf die besondere Situation fastender Arbeitnehmender angemessen Rücksicht zu nehmen. Sie hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu prüfen, ob eine Zuteilung zu leichteren Arbeiten erfolgen kann, wobei aber eine umfassende Umorganisation der Arbeitsabläufe zugunsten fastender Mitarbeitender nicht geschuldet ist. Ist eine Zuteilung leichterer Arbeiten nicht möglich, bleibt der Mitarbeitende aufgrund seiner Treuepflicht gemäss Art. 321a OR verpflichtet, seine arbeitsvertraglichen Aufgaben auch während der Fastenzeit wie vereinbart zu erfüllen. Führt das Fasten dazu, dass die Arbeit infolge körperlicher Schwäche oder Konzentrationsproblemen nicht mehr in der erforderlichen Weise geleistet werden kann oder gefährlich wird, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wie z.B. das Fasten einzuschränken oder zu unterlassen, die Arbeitszeiten anzupassen oder Ferien zu beziehen.

Zeichen religiöser Zugehörigkeit

Das Tragen religiös motivierter Kleidung und Symbole, wie etwa Kopftücher, Kippot, Turbane oder Kruzifixe, fällt grundsätzlich unter das verfassungs‑ und arbeitsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Mitarbeitenden. Gleichwohl können sie den Interessen der Arbeitgeberin zuwiderlaufen, insbesondere in Bezug auf Sicherheits‑ und Hygieneanforderungen, die betriebliche Ordnung oder ein neutrales Auftreten gegenüber der Kundschaft. Arbeitgeberinnen können gestützt auf ihr Weisungsrecht (Art. 321d OR) Bekleidungsvorschriften festlegen, sofern diese sachlich begründet, verhältnismässig und mit der konkreten Tätigkeit im Betrieb einen Bezug haben. Bekleidungsvorschriften, die unmittelbar mit der Arbeitserfüllung zusammenhängen – etwa Uniformen oder Schutzkleidung – sind von den Arbeitnehmenden zu akzeptieren, solange sie deren Persönlichkeit nicht verletzen und keine schikanösen Züge aufweisen.

Religiöse Feiertage und Feiern

Mitarbeitende nichtchristlicher Glaubensrichtungen können sich auf Art. 20a Abs. 2 Arbeitsgesetz (ArG) berufen. Danach dĂĽrfen Mitarbeitende an anderen als vom Kanton anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit aussetzen, sofern sie dies der Arbeitgeberin spätestens drei Tage im Voraus anzeigen. Die Arbeitgeberin darf einen entsprechenden Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit anordnen. 

Wenn die Möglichkeit besteht, während eines ordentlichen Arbeitsunterbruchs religiöse Feiern zu besuchen, braucht die Arbeitgeberin dem Mitarbeitenden nicht zusätzlich freizugeben (Art. 20a Abs. 3 ArG).

Beim Thema Religion am Arbeitsplatz ist entscheidend, im Einzelfall eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist den Interessen des Mitarbeitenden ebenso Rechnung zu tragen wie denjenigen der Arbeitgeberin. Lösungen müssen für den Mitarbeitenden im zumutbaren Rahmen sein, wobei der Aufwand für die Arbeitgeberin im Hinblick auf die betrieblichen Möglichkeiten verhältnismässig und angemessen sein muss.

FĂĽr Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Anne Koller-Dolivo, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (a.koller-dolivonoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung

Veranstaltungen und Bildungsangebote

  • INFORMATIONSVERANSTALTUNG
    16.04.2026

    Arbeitszeit-Dschungel leicht gemacht

    Was Sie fĂĽr die Praxis wissen mĂĽssen

    In diesem praxisorientierten Webinar erhalten Sie einen klaren Ăśberblick ĂĽber …

    Details
    Details Arbeitszeit-Dschungel leicht gemacht
  • INFORMATIONSVERANSTALTUNG
    01.06.2026 – 21.10.2026

    Vertiefungs-Kurs GAV MEM

    Die wichtigsten Bestimmungen des GAV MEM in KĂĽrze

    Nutzen Sie die Möglichkeit im Rahmen des Webinars Fragen an die Fachexperten zu stellen.

    Details
    Details Vertiefungs-Kurs GAV MEM
  • SEANCE D'INFORMATION
    11.06.2026

    Formation accélérée CCT MEM

    Une synthèse des principales dispositions de la CCT MEM 2026

    Vous avez la possibilité de poser des questions à l’experte dans le cadre du webinaire.

    Details
    Details Formation accélérée CCT MEM
  • INFORMATIONSVERANSTALTUNG
    16.06.2026

    La jungle du temps de travail simplifiée

    L’essentiel pour la pratique

    Ce webinaire axĂ© sur la pratique vous offre un aperçu clair des principales di…

    Details
    Details La jungle du temps de travail simplifiée

Diese Artikel könnten Sie interessieren

Letzte Aktualisierung: 10.04.2026