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Wann ist Remote Work von ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz bewilligungspflichtig?

Die Covid-19-Viruswelle hat die flexiblen Arbeitsmodelle regelrecht geboostert. Nebst dem allbekannten Homeoffice hat sich auch das Modell der «Remote Work», zu Deutsch Fernarbeit, etabliert. Unter Remote Work wird in der Regel das Arbeiten gänzlich ausserhalb des Büros verstanden – sprich ortsunabhängiges Arbeiten.

Das Arbeitsmodell «Remote Work» verlangt keine regelmässige physische Präsenz beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. Dies im Unterschied zum Homeoffice, wo üblicherweise eine bestimmte Anwesenheitspflicht im Büro vertraglich vereinbart wird.

Arbeiten in der Schweiz für den Arbeitgeber im Ausland

Viele Arbeitnehmende, welche Fernarbeit leisten, tun dies vorübergehend oder auf Dauer aus dem Ausland.

So gibt es vermehrt auch ausländische Arbeitnehmende, welche die Schweiz als Aufenthaltsort für Remote Work wählen. Sie arbeiten in der Schweiz, jedoch in der Regel für ein ausländisches Unternehmen.

Wann braucht es eine Arbeitsbewilligung für Remote Work in der Schweiz?

Beispiel: Brauchen deutsche Arbeitnehmende mit einem deutschen Arbeitsvertrag eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz, wenn sie beispielsweise für 4 Monate von hier aus arbeiten möchten?

Auf konkrete Nachfrage hin bei verschiedenen kantonalen Arbeits- und Migrationsämtern ist klar, dass ausländische Arbeitnehmende mit einem ausländischen Arbeitsvertrag keine Arbeitsbewilligung benötigen, sofern siekeine Arbeitsleistungen erbringen, welche in irgendeiner Form den Schweizer Arbeitsmarkt tangieren. Es dürfen z.B. keine Leistungen für Schweizer Kundinnen oder Kunden erfolgen. Es darf durch die Arbeitstätigkeit keinerlei Wertschöpfung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt generiert werden. Andernfalls wird von einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgegangen, welche entsprechend je nach Konstellation und Dauer eine Arbeitsbewilligung erforderlich macht.

Braucht es eine Aufenthaltsbewilligung für Remote Work in der Schweiz?

Zurück zu obigem Beispiel: Sofern also keine Wertschöpfung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt durch die Arbeitsleistung der deutschen Arbeitnehmenden generiert wird, braucht es keine Arbeitsbewilligung. Wie steht es jedoch mit dem viermonatigen Aufenthalt? Ist dieser allenfalls bewilligungspflichtig?

Ja das ist er. Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum, welche sich länger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten wollen, brauchen eine Aufenthaltsbewilligung für die sog. erwerbslose Wohnsitznahme. Es müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein (finanzielle Mittel, Krankenversicherung inkl. Unfall). Drittstaatsangehörige müssen weitergehende und strengere Zulassungsvoraussetzungen für die längerfristige erwerbslose Wohnsitznahme erfüllen. Entsprechende Informationen sind online bei den kantonalen Migrationsämtern abrufbar.

Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum sowie Drittstaatsangehörige, die sich hingegen nur für max. 3 Monate in der Schweiz aufhalten (sog. «Besuchsaufenthalt»), brauchen keine Aufenthaltsbewilligung. Achtung, Drittstaatsangehörige sind allenfalls visapflichtig (siehe Anhänge zur Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung, VEV).

Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 23 oder z.bosshartnoSpam@swissmem.ch), gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 06.04.2023