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Ausdehnung der Dauer von Nachlassstundungen frühzeitig in Kraft gesetzt

Der Bundesrat hat die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von durch die Corona-Krise ausgelösten Konkursen per 19. Oktober 2020 beendet. Im Gegenzug hat er die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung auf neu maximal acht Monate vorzeitig in Kraft gesetzt. Die provisorische Nachlassstundung ist auch ohne Publikation möglich, wenn der operative Betrieb weitergeführt wird. Mit dieser sog. stillen Stundung wird das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens geschützt. Das sind wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Sanierung.

Die provisorische Nachlassstundung schützt ein Unternehmen vor Gläubigerzugriffen. Deren Rechte bleiben aber gewahrt. Möglich ist dies nur für Firmen, welche Aussicht auf eine Sanierung haben. Für sie eröffnet sich so ein Weg, sich mit fachlicher Unterstützung sanieren zu können.

Der aktuell in der Sondersession des Parlaments behandelte Entwurf des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes sieht sodann auch vor, dass den Unternehmen Beträge von maximal CHF 100'000 für Gerichts- und Sachwalterkosten zugesprochen werden können. Als weitere Massnahme können die Bürgschaftsorganisationen und die Banken Rangrücktritte erklären. Dadurch werden aussergerichtliche Nachlassverträge ermöglicht. Das Unternehmen kann im Idealfall saniert aus der Nachlassstundung entlassen werden, womit unnötige Konkurse verhindert werden können.

Nebst dem im Entwurf des Solidarbürgschaftsgesetzes vorgesehenen Betrag für Gerichts- und Sachwalterkosten gibt es auch Investoren, welche sich auf die Finanzierung von Nachlassstundungsverfahren spezialisiert haben. Sie ermöglichen Sanierungen auch dann, wenn es an den liquiden Mitteln fehlt.

Für weitergehende Informationen und für Kontakte zu Sanierungsexperten steht Urs Meier, u.meiernoSpam@swissmem.ch, zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 30.10.2020