Längere Frist für die Nichtbekanntgabe
Wer ungerechtfertigt betrieben wurde, kann künftig einfacher verhindern, dass diese Betreibung Dritten bekannt wird. Neu kann ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts gestellt werden – also bis zu fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Bis anhin stand dafür lediglich eine Frist von einem Jahr zur Verfügung.
Vereinfachter Nachweis fĂĽr Betroffene
In Zukunft genügt es, wenn die betriebene Person nachweisen kann, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist. Sobald dieser Nachweis erbracht ist, darf die Betreibung gegenüber Dritten nicht mehr offengelegt werden.
Bedeutung fĂĽr Unternehmen und Privatpersonen
Die neue Regelung bedeutet ein besserer Schutz vor Reputationsschäden. Ungerechtfertigte Betreibungen können sich negativ auf Geschäftsbeziehungen, Bonitätsprüfungen oder die Suche nach Geschäfts- und Produktionsräumen auswirken.
Bei Fragen von Mitgliedern steht Ihnen Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung.
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