Startseite Engagement Bildung Berufsbildung Bundesbeiträge für eidg. Prüfungen
Ansprechpartner  Marianne Röhricht Marianne Röhricht
Ressortleiterin
+41 44 384 48 51 +41 44 384 48 51 m.roehrichtnoSpam@swissmem.ch
Teilen

Bundesbeiträge für eidg. Prüfungen

Wer eine eidg. Prüfung absolviert kommt in den Genuss einer Bundessubvention in der Höhe von 50% der Kosten der Vorbereitungskurse. Die Subvention wird nach Abschluss des Vorkurses und nach der Absolvierung der eidg. Prüfungen an die Kandidaten/-innen ausbezahlt. Das Prüfungsergebnis ist dabei irrelevant. In Härtefällen (finanzielle Situation) können die Subventionen bereits vor Absolvierung der eidg. Prüfung beantragt werden.

Subventionen erhalten grundsätzlich alle Personen, welche einen Vorbereitungskurs auf eine eidg. Berufsprüfung oder ein höhere Fachprüfung absolvieren und die entsprechende Prüfung absolvieren.

Wer seinen Vorbereitungskurs nach dem 1.Januar 2017 begonnen hat und die eidg. Prüfung nach dem 1. Januar 2018 absolviert ist bereits subventionsberechtigt. Dies sofern die Vorbereitungskurse nicht nach altem System kantonal subventioniert wurden. Information darüber erhalten sie beim entsprechenden Bildungsanbieter.

Anspruchsberechtigte Lehrgänge

Betroffen sind Abschlüsse wie Industriemeister/-in, Prozessfachmann/-frau, Automatikfachmann /-frau, Aussenhandelsfachmann/-frau, Aussenhandelsleiter/-in, Technische/-r Kauffrau/-mann, HR-Fachmann/- frau, Leiter/in HR u.v.m. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI führt eine vollständige Liste über alle entsprechenden Vorbereitungskurse.

Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind Ausbildungen zum/ zur diplomierten Techniker /-in HF(z.B. Techniker/-in Elektrotechnik, Maschinenbau, Unternehmensprozesse etc.). Diese Weiterbildungskurse werden weiterhin indirekt durch die Kantone über die Bildungsanbieter subventioniert. 

Wichtig für Arbeitgeber: Bundesbeiträge nur bei indirekten Zahlungsflüssen!

Die Entlastung greift nach den derzeitigen Absichten des Bundes nur, wenn die Mitarbeitenden die Kosten selber an den Kursanbieter überweisen. Die Arbeitgeber sind daher faktisch gezwungen, ihre finanzielle Beteiligung ihren Mitarbeitenden zukommen zu lassen und keine Kurskosten direkt an den Kursanbieter zu überweisen. Untenstehendes Beispiel zeigt, wie für eine durch den Arbeitgeber finanzierte Ausbildung die Subventionen geltend gemacht werden können:

Belastung der Unternehmen bei direkten Zahlungsflüssen höher!

Auch im zweiten Beispiel will der Arbeitgeber die Kurskosten des Mitarbeitenden vollständig tragen. Anders als im ersten Beispiel tritt hier jedoch der Arbeitgeber als Vertragspartner gegenüber dem Kursanbieter auf. Entsprechend erfolgt die Rechnung (im Beispiel 15'000 CHF) des Kursanbieters an das Unternehmen, welches diese begleicht. das Unternehmen, welches diese begleicht.

Diese Artikel könnten Sie interessieren

Letzte Aktualisierung: 17.04.2019