Startseite Wissen Personalwesen Arbeitsrecht Keine pauschale Kostenbeteiligung von Arbeitgebern bei Homeoffice

Keine pauschale Kostenbeteiligung von Arbeitgebern bei Homeoffice

Diverse Medien haben unlängst auf ein Bundesgerichtsurteil aus dem vergangenen Jahr hingewiesen, das sich mit der Frage auseinandersetzte, unter welchen Voraussetzungen sich Arbeitgeber bei der Arbeit im Homeoffice an der Arbeitsinfrastruktur, insbesondere an den Mietkosten des Arbeitnehmers, beteiligen müssen. Im konkreten Fall ist das höchste Gericht zum Schluss gekommen, dass der Arbeitgeber einen Anteil an die Mietkosten erstatten müsse, weil er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten konnte. Was bedeutet dies für die aktuelle Situation?

Für den Normalfall ändert sich auch mit Blick auf die gegenwärtige Corona-Ausnahmesituation mit diesem Urteil nichts: Der grossen Mehrheit der Arbeitnehmenden wird nämlich im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. In solchen Fällen kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes vollumfänglich nach.

Bundesgerichtliche Beurteilung eines Spezialfalls

Arbeitnehmende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. An dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, ob er seinen Angestellten die Arbeit im Homeoffice gewähren möchte oder nicht, ändern auch die aktuell im Zusammenhang mit dem Coronavirus publizierten Empfehlungen des BAG nichts. Danach sollen Arbeitgeber Arbeitnehmende im Homeoffice arbeiten lassen, soweit es die betrieblichen Umstände und insbesondere die Arbeit erlauben und/oder der Mitarbeiter dies wünscht. Homeoffice ergänzt derzeit in vielen Fällen die Arbeit im Betrieb und führt in der Mehrzahl der Fälle auch nicht zu notwendigen Mehraufwendungen für den Arbeitnehmer.

Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber gestützt auf Art. 327a OR verpflichtet, «dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen». Dazu gehören etwa die angefallenen Auslagen für Reisekosten, Porto und Telefongebühren. In dem konkreten Einzelfall, auf welchen sich die eingangs erwähnten Medienberichte bezogen, konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen dauernden und geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 327a OR die relevante Rechtsgrundlage für die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (auch) an den Mietkosten des Arbeitnehmers darstellt. Dies trotz Fehlens einer diesbezüglichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier eindeutig um einen Sonderfall. Im Normalfall wird dem Arbeitnehmenden ein «regulärer» Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Stellungnahme Swissmem

Die Corona-Situation ist für die Gesamtwirtschaft eine grosse Herausforderung. Diverse Medien reduzierten das Urteil des Bundesgerichts, das mit der aktuellen Corona-Ausnahmesituation nichts zu tun hat, effektheischend auf Schlagzeilen wie «Arbeitgeber muss sich an Wohnungsmiete beteiligen» oder «Urteil mit grossen Auswirkungen» und kolportierten damit einen vermeintlichen Paradigmenwechsel.

Diese pauschalisierende Darstellung des Urteils erachten wir in der derzeitigen Situation als unangemessen, nicht zielführend und nicht opportun. Die Betriebe der MEM-Industrie haben momentan ernsthafte Herausforderungen zu bewältigen. Rund die Hälfte der Beschäftigten, für die keine Kurzarbeit angemeldet worden ist, arbeitet derzeit zumindest teilweise im Homeoffice, sofern dies möglich ist. Dies entspricht auch den Empfehlungen des BAG zum Schutz vor dem Corona-Virus.

Bei weiteren Fragen steht Mitgliedfirmen David Herren, Ressortleiter Arbeitgeberpolitik (d.herrennoSpam@swissmem.ch), zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 30.05.2020