Ein Arbeitszeugnis ist von einer hierarchisch ĂŒbergeordneten, leitenden Person zu unterzeichnen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine natĂŒrliche Person, hat diese selbst zu unterschreiben. Bei juristischen Personen muss die Unterzeichnung durch einen Vertretungsberechtigten erfolgen. Bei letzterem ist zu beachten, ob die unterzeichnende Person einzel- oder kollektivunterschriftsberechtigt ist. Bei Kollektivunterschrift zu zweien ist das Arbeitszeugnis durch eine zweite unterzeichnungsberechtigte Person zu unterschreiben.
Kein Anspruch auf Unterzeichnung durch bestimmte Vorgesetzte
Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Unterzeichnung durch eine bestimmte vorgesetzte Person. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer verlangen, dass eine ihm unliebsame Person das Arbeitszeugnis nicht unterzeichnet.
EigenhÀndige Unterschrift
Das Arbeitszeugnis muss eigenhĂ€ndig unterzeichnet werden. Das Einsetzen einer vorgedruckten, im System hinterlegten bzw. eingescannten Unterschrift genĂŒgt demnach nicht. Eine qualifizierte elektronische Unterschrift nach Art. 14 Abs. 2bis OR wĂ€re einer eigenhĂ€ndigen Unterschrift grundsĂ€tzlich gleichgestellt und im Rechtsverkehr rechtsgĂŒltig, wĂŒrde aber der beim Arbeitszeugnis geltenden «VerkehrsĂŒblichkeit*» widersprechen, weshalb der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein tatsĂ€chlich eigenhĂ€ndig unterzeichnetes Arbeitszeugnis hat (Hardcopy).
*VerkehrsĂŒblichkeit bedeutet im Wesentlichen, dass ein Arbeitszeugnis nicht von den gĂ€ngigen Normen abweichen soll, weil dadurch das Fortkommen des Arbeitnehmers gefĂ€hrdet werden kann. Das bedeutet bspw. auch, dass das Arbeitszeugnis maschinengeschrieben sein muss und nicht handschriftlich abgefasst werden darf.
Keine Unterzeichnung durch aussenstehende Dritte â Konkurs oder BetriebsĂŒbergang
Ebenfalls unzulĂ€ssig ist die Unterzeichnung durch eine aussenstehende Drittperson bspw. ein PersonalbĂŒro. Die Unterzeichnung muss gemĂ€ss Art. 330a Abs. 1 OR durch den Arbeitgeber erfolgen. Diese Frage kann insbesondere bei einem BetriebsĂŒbergang oder Konkurs relevant werden.
Geht das ArbeitsverhĂ€ltnis bei einem BetriebsĂŒbergang auf den neuen Arbeitgeber ĂŒber, gilt dies auch fĂŒr die Pflicht zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses. Der neue Arbeitgeber hat sich beim alten Arbeitgeber ĂŒber den Inhalt des Arbeitszeugnisses zu informieren. Bis zum Datum des effektiven BetriebsĂŒbergangs kann der Arbeitnehmer aber noch vom alten Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen. Lehnt der Arbeitnehmer den BetriebsĂŒbergang ab, sind bis zur Beendigung der gesetzlichen KĂŒndigungsfrist sowohl der alte wie auch der neue Arbeitgeber zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichtet.
Im Falles eines Konkurses ist zu unterscheiden, ob die Konkursverwaltung als Vertretung der Konkursmasse in das ArbeitsverhĂ€ltnis eintritt oder nicht. Wurde ein Konkursverwalter eingesetzt, ist dieser zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichtet. Dabei hat er sich â wie beim BetriebsĂŒbergang - beim alten Arbeitgeber ĂŒber den Inhalt des Arbeitszeugnisses zu informieren. Der Konkursverwalter kann das Arbeitszeugnis selbst unterschreiben oder den/die frĂŒheren Vorgesetzten dazu bevollmĂ€chtigen, wenn diese keine offizielle Zeichnungsberechtigung mehr haben. Ohne Konkursverwalter verbleibt die Pflicht zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses beim Arbeitgeber.
FĂŒr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), zur VerfĂŒgung.
Veranstaltungen und Bildungsangebote
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