Gemäss Art. 335 Abs. 1 OR kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Partei gekündigt werden. Dabei ist eine solche Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei zu qualifizieren (BGE 113 II 259). Die gekündigte Partei muss somit nicht mit der Kündigung einverstanden sein; sie muss diese lediglich in Empfang nehmen. Soweit nichts vereinbart wurde, ist eine Kündigung auch formfrei gültig.
Zuständigkeit für die Unterzeichnung einer Arbeitgeberkündigung
Die Kündigung des Arbeitgebers muss von einer hierfür zuständigen Person innerhalb der Firma ausgesprochen werden, ansonsten bleibt sie rechtlich ohne Wirkung. Dabei kann die für die Arbeitgeberkündigung zuständige physische oder juristische Person innerhalb der eigenen Organisationskompetenz das Recht zum Aussprechen einer Kündigung an eine Person delegieren (KGer GR JAR 2012 S. 495ff.).
Die Vertretung ergibt sich in der Regel innerhalb der Firma aus der Organstellung einer Person, aus einer Prokura gemäss Art. 459 Abs. 1 OR, einer General- oder Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 Abs. 1 OR oder aber gar aus einer gewillkürten Bevollmächtigung nach Art. 32 OR (BGE 128 III 129, wo die Kündigungskompetenz vom Verwaltungsrat einer Schule an den Schulrat und von diesem an die Geschäftsleitung übertragen wurde). Zuletzt sei noch zu bemerken, dass die Umstände des Einzelfalls ebenfalls zu berücksichtigen sind, wenn festgestellt werden muss, ob z.B. der Abteilungsleiter eines kaufmännischen Unternehmens oder der Werkmeister einer Fabrik zum Aussprechen der Kündigung berechtigt war. Bei Vorarbeiter wird in der Regel eine solche Kompetenz nicht angenommen.
Folgen der fehlenden Vertretungsbefugnis
Erfolgt die Kündigung durch eine dazu nicht oder nicht genügend berechtigte Person (wie zum Beispiel bei einer Kündigung, die nur durch einen der kollektiv Zeichnungsberechtigten ausgesprochen und unterschrieben wurde) führt dieser Mangel gemäss Bundesgericht zu einer Unsicherheit bzw. zu einem Schwebezustand der Kündigung (BGE 128 III 129 E 2b).
Dieser Mangel kann jedoch im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR auch nachträglich geheilt werden. Die Kündigung würde dann durch die Genehmigung der berechtigten Person definitiv wirksam und der Schwebezustand damit beendet. Der Mangel muss jedoch geheilt werden, bevor ihn der Arbeitnehmende bemerkt, so dass für den von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmenden keine Unklarheit besteht und er mit der Gültigkeit der Kündigung rechnen kann (BGE 128 III 135f, wo, wie bereits oben erwähnt, eine Kündigung zuerst nur durch ein kollektiv unterschriftsberechtigtes Geschäftsleitungsmitglied unterschrieben worden war und nachträglich die Unterschrift durch beide kollektiv unterschriftsberechtigte Geschäftsleitungsmitglieder erfolgte und somit der ursprüngliche Mangel geheilt wurde).
Hat jedoch der Arbeitnehmende den Mangel bemerkt und verlangt er unverzüglich Klarstellung (Cd Cass NE in RJN 1993 S. 88), muss die Unklarheit behoben werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber nochmals kündigen muss (BGer ARV 2003 S. 228).
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGer 4D_43/2021 vom 13. Juli 2021
Im oben erwähnten Urteil befasste sich das Bundesgerichts kürzlich mit einer durch den Arbeitnehmenden angefochtenen Kündigung. Der Kläger behauptete nämlich, dass die durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht von der hierzu berechtigten Person unterschrieben worden sei. Weiter habe der Arbeitgeber auf ein entsprechendes Protestschreiben des Arbeitnehmenden nie reagiert, weshalb gemäss dem Arbeitnehmenden ein unzumutbarer Schwebezustand geherrscht habe, der die Kündigung ungültig mache.
Nachdem die erste Instanz die Klage noch gutgeheissen hatte, folgte das Kantonsgericht Freiburg der Auffassung des Arbeitnehmers nicht und stellte die Gültigkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung fest.
Das höchste Gericht bestätigte nun dieses Urteil und hielt fest, dass soweit die kündigende Person von Anfang an zur Unterzeichnung einer Kündigung firmenintern bevollmächtigt gewesen sei, die ausgesprochene Kündigung gültig sei, auch wenn der Arbeitgeber auf ein Protestschreiben des Arbeitnehmenden nicht reagiert habe. Dies, weil aufgrund der gültigen Vollmacht kein Schwebezustand bestanden habe und somit die Kündigung von Anfang an gültig gewesen sei. Die fehlende Reaktion des Arbeitgebers auf das Protestschreiben des Arbeitnehmenden beeinflusse die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung in keiner Weise.
Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.
Veranstaltungen und Bildungsangebote
Details Protection des données et plus encore Details Seminar «Grundwissen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz»