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Ukraine: Neutralitätsrechtliche Gleichbehandlung bei Sanktionen ohne neues Gesetz gewahrt

Der Bundesrat hat im Frühling dieses Jahres entschieden, das geplante Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine nicht weiterzuverfolgen.

Für exportierende Unternehmen ist dabei wichtig zu wissen: An den Sanktionen gegenüber Russland ändert sich nichts. Die bestehenden Massnahmen gegenüber Russland bleiben unverändert in Kraft.

Die neutralitätsrechtlich relevanten Ausfuhrbeschränkungen (die Ukraine betreffend) werden nun über das Kriegsmaterialgesetz und das Güterkontrollgesetz geregelt. Die Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wurde Anfang September entsprechend angepasst.

Konkret bedeutet dies: Kriegsmaterial gemäss Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung wird nach den Regeln der Kriegsmaterialgesetzgebung beurteilt. Lieferungen von Kriegsmaterial in die Ukraine können gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz nicht bewilligt werden.

Dual-Use-GĂĽter, welche also der GĂĽterkontrollverordnung unterstehen, werden nach den Kriterien der GĂĽterkontrollgesetzgebung beurteilt.

Für Exporte von kontrollierten Gütern in die Ukraine sind in der Praxis weiterhin Einzelprüfungen erforderlich. Das SECO weist darauf hin, dass aufgrund des bewaffneten Konflikts Einzelausfuhranträge notwendig sind, damit die Behörden den konkreten Fall beurteilen können. Die Hürden für eine Verweigerung sind aber gestützt auf die Güterkontrollverordnung hoch. Die betroffenen Lieferungen müssten das Kriegsgeschehen in erheblichem Ausmass beeinflussen.

Für die Unternehmen bringt der Entscheid des Bundesrates somit vor allem Rechtssicherheit: Die bisherige Praxis bei Sanktionen, Kriegsmaterial und Exportkontrollen wird grundsätzlich weitergeführt. Unternehmen sollten jedoch weiterhin sorgfältig prüfen, ob ihre Exporte, welche für die Ukraine bestimmt sind, den Bestimmungen des Güterkontroll- oder Kriegsmaterialgesetzes unterstehen und ob für Ausfuhren eine Einzelbewilligung erforderlich ist.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Doris Anthenien (Rechtsanwältin, Ressortleiterin Recht) gerne zur Verfügung (d.antheniennoSpam@swissmem.ch).

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Letzte Aktualisierung: 05.10.2026