Was ist der Schutzstatus S?
Der Schutzstatus S ist ein migrationsrechtlicher Aufenthaltsstatus, der erstmals für den vorübergehenden Schutz für gefährdete Personen aufgrund des Ukraine-Krieges aktiviert wurde. Diese dürfen in der Schweiz arbeiten und die Beschäftigung ist der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Der Bundesrat hat am 19. August 2026 beschlossen, den Schutzstatus S noch bis März 2028 beizubehalten.
Was gilt fĂĽr Personen, die seit fĂĽnf Jahren in der Schweiz leben?
Personen mit Schutzstatus S erhalten nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz automatisch eine befristete Aufenthaltsbewilligung B. Diese bleibt an den Schutzstatus S gekoppelt und wird jährlich erneuert, wenn entsprechend ein Verlängerungsgesuch gestellt wurde: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) versendet einen Monat vor Bewilligungsablauf eine Verfallsanzeige (= Verlängerungsgesuch), welche spätestens 14 Tage vor Ablauf ausgefüllt und mit der Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin beim zuständigen kantonalen Amt durch die Gesuchstellenden (in der Regel persönlich!) eingereicht werden muss. Es ist empfohlen, sich über den Prozess der Verlängerung frühzeitig beim kantonalen Migrationsamt zu informieren.
Für Arbeitgebende ändern sich die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen nicht.
Was geschieht, wenn der Schutzstatus S aufgehoben wird?
Mit der Aufhebung des Schutzstatus S endet auch die befristete B-Bewilligung (Stand heute: März 2028). Erwerbstätige dürfen danach noch 12 Monate weiterbeschäftigt werden.
Gibt es für qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten eine langfristigere, planungssicherere Lösung?
Als Arbeitgebende können Sie für qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten eine kontingentierte Aufenthaltsbewilligung B nach den ordentlichen Zulassungsregeln für Drittstaatsangehörige beantragen. Diese Bewilligung ist unbefristet und unabhängig vom Schutzstatus S. Vor ihrer definitiven Erteilung muss die betroffene Person auf den Schutzstatus S verzichten. Die Bewilligung wird im Einzelfall geprüft; ein Anspruch auf Erteilung besteht nicht.
Welche Personen kommen fĂĽr diese kontingentierte B-Bewilligung in Betracht?
In Betracht kommen Führungskräfte, Fachkräfte und andere qualifizierte Arbeitskräfte. Verlangt werden grundsätzlich ein tätigkeitsbezogener Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie entsprechende Berufserfahrung in dieser Funktion. Ein Abschluss ohne Bezug zur Stelle genügt nicht. Bei bestimmten spezialisierten Tätigkeiten können ein einschlägiger Berufsabschluss und/oder langjährige Berufserfahrung ausreichen.
Wie und wo stelle ich das Gesuch?
Die Arbeitgeberin reicht das Gesuch bei der kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde am Arbeitsort oder über easyGov.swiss ein. Üblicherweise sind folgende Unterlagen erforderlich:
- kurzes Motivationsschreiben;
- Arbeitsvertrag (Einhaltung gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Lohn- und Arbeitsbedingungen)
- Lebenslauf;
- Kopien der AbschlĂĽsse und Arbeitszeugnisse (Nachweis Qualifikation)
- Ausweiskopie;
Kopie der Stellenanzeige oder Bestätigung der Ausschreibung beim RAV vor Unterzeichnung Arbeitsvertrag (bei nachgewiesenem ausgeprägtem strukturellem Fachkräftemangel kann die zuständige Arbeitsmarktbehörde auf den konkreten Nachweis von Suchbemühungen verzichten);
- Nachweis, dass die Tätigkeit in einem Bereich liegt, in dem in der Schweiz ein Bedarf besteht (gesamtwirtschaftliches Interesse).
Welche Meldungen muss ich als Arbeitgeberin bei Anstellungen und Stellenwechseln machen?
Bei Personen mit Schutzstatus S meldet die Arbeitgeberin jeden Stellenantritt, jede Stellenbeendigung und jeden Stellenwechsel vorgängig der zuständigen kantonalen Behörde. Dies gilt sowohl für Personen mit Ausweis S als auch für Personen mit der an den Schutzstatus gekoppelten befristeten B-Bewilligung.
Was, wenn meine Mitarbeitenden mit Schutzstatus S keine qualifizierten Spezialisten und Spezialistinnen sind?
In diesem Fall kann geprüft werden, ob betroffene Mitarbeitende ein Härtefallgesuch stellen könnten. In Betracht kommen Personen, die seit fünf Jahren in der Schweiz leben, unbefristet angestellt sind, seit einem Jahr keine Sozialhilfe beziehen, nicht straffällig geworden sind und mindestens über Sprachkenntnisse auf Niveau A1 verfügen (variiert nach Kanton). Das Gesuch muss die betroffene Person selbst stellen, als Arbeitgeberin können Sie eine schriftliche Arbeitsbestätigung ausfüllen.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Für Einzelfälle ist die zuständige Behörde (kantonal unterschiedlich geregelt) zuständig, für allgemeine Fragen die Abteilung Arbeitsmarktzulassung des SEM.
Swissmem-Mitgliedfirmen gibt Zora Bosshart, Stv. Bereichsleiterin Arbeitgeberpolitik, (z.bosshartnoSpam@swissmem.ch), gerne Auskunft.
