Startseite Wissen UnternehmensfĂĽhrung PEM-Ăśbereinkommen: Neue Ursprungsregeln seit 2026
Ansprechpartner  Nicolas Stephan Nicolas Stephan
Ressortleiter
+41 44 384 48 40 +41 44 384 48 40 n.stephannoSpam@swissmem.ch
Teilen

PEM-Ăśbereinkommen: Neue Ursprungsregeln seit 2026

Seit Anfang 2026 gelten im paneuropäischen Mittelmeerraum neue Ursprungsregeln.
Für exportierende Unternehmen bringen sie Vereinfachungen – gleichzeitig können Ratifikationslücken neue Herausforderungen schaffen.

Was regelt das PEM-Ăśbereinkommen?

Die Grundidee des PEM-Übereinkommens (Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommen) ist die diagonale (multilaterale) Kumulation von präferenzbegünstigten Vormaterialien aus den PEM-Staaten. Einheitliche (Ursprungs)-Listenregeln bilden dabei eine wichtige Voraussetzung.

Ein Schweizer Hersteller kann beispielsweise präferenzielle Vormaterialien aus der EU, Serbien oder der Türkei beziehen und diese in der Schweiz weiterverarbeiten. Bei einer Ursprungsbeurteilung bei einem Export in einen EU-Staat, müssen diese Materialien nicht als Drittlandsware ausgewiesen werden, sondern können so berücksichtigt werden, als wären sie in der Schweiz hergestellt worden. Nach einer positiven Gesamtbeurteilung deklariert ein Schweizer Exporteur das Produkt als präferenzielle Ursprungsware der Schweiz (Land der letzten Verarbeitung). Der Import in ein anderes PEM-Land erfolgt in der Regel zollfrei.

Modernisierte Regeln spiegeln globale Lieferketten wider

Die revidierten PEM-Ursprungsregeln haben per 1. Januar 2026 die bisherigen, seit 1973 gültigen Bestimmungen definitiv abgelöst. Ziel der Revision war es, die Ursprungsregeln an die heutige globale Wirtschaftsverflechtung mit Lieferanten aus Asien sowie an Entwicklungen im IT-Bereich anzupassen.

Konkret bedeutet dies unter anderem:

  • Der zulässige Anteil von Vormaterialien aus Drittstaaten ist weniger restriktiv ausgestaltet.
    Lag dieser früher je nach Produkt beispielsweise bei 30 oder 40 Prozent, beträgt er nach den neuen Regeln häufig rund 50 Prozent – bezogen auf den Ab-Werk-Preis der Exportware.
     
  • FĂĽhrt der Wertzuwachs allein nicht zum präferenziellen Ursprung, kann neu vermehrt der sogenannte Positionssprung als ursprungsbestimmende Komponente verwendet werden.
     
  • FĂĽr Exporteure und Zollverwaltungen wurden Vereinfachungen bei Administration, Kalkulation sowie der Verwaltung von ursprungsrelevanten Daten und Dokumenten eingefĂĽhrt. Neu können beispielsweise gleitende Preise fĂĽr eingekaufte Vormaterialien (Basis 12 Monate) fĂĽr Ursprungskalkulationen verwendet werden.

Ratifikationsstand beeinflusst die Nutzung der Kumulation

Das revidierte PEM-Ăśbereinkommen wurde am 31. Dezember 2024 von allen beteiligten Staaten verabschiedet. Nach dem Ăśbergangsjahr 2025, in dem sowohl alte als auch neue Regeln angewendet werden konnten, gelten seit 2026 nur noch die revidierten Ursprungsregeln.

Man schuf das Mittel der dynamischen Referenz. Damit werden die revidierten Regeln als Gesamtpaket von allen Mitgliedsstaaten fĂĽr alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Allerdings haben nicht alle Staaten das PEM-Ăśbereinkommen mit der dynamischen Referenz fristgerecht bis zum 31. Dezember 2026 ratifiziert. Dadurch entstehen vorĂĽbergehend LĂĽcken im System.

Denn PEM-Staaten, die das Ăśbereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sind derzeit von der diagonalen Kumulation ausgeschlossen. Dies kann dazu fĂĽhren, dass Importeure nicht mehr automatisch von zollbefreiten Einfuhren profitieren.

Die bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen der EFTA bleiben jedoch weiterhin gültig. Bei Exporten in einzelne Länder – etwa nach Ägypten – müssen Vormaterialien aus anderen Staaten, mit Ausnahme der EFTA-Länder und des Importlandes selbst, vorübergehend als Drittstaatenware behandelt werden. Dies gilt bis auf weiteres auch für Materialien mit Ursprung in EU-Staaten.

Empfehlung an exportierende Unternehmen

Für Exporte in PEM-Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, müssen die Ursprungsbeurteilungen zwingend neu durchgeführt werden. Insbesondere dann, wenn bisher die EURO-MED-Kumulation angewendet wurde.

Eine aktualisierte Analyse der Lieferketten und Ursprungskalkulationen kann helfen, Zollrisiken zu vermeiden und weiterhin von Präferenzzöllen zu profitieren.

Ăśberblick ratifizierte und noch ausstehende PEM-Ăśbereinkommen

PEM-Ăśbereinkommen
ratifiziert
Zone 1
PEM-Ăśbereinkommen 
noch ausstehende
Zone 2
EUFäröer
EFTAÄgypten
AlbanienIsrael
Bosnien & Herzegowina                        Libanon
GeorgienMarokko
JordanienPalästina
MoldauUkraine
Montenegro 
Nordmazedonien 
Serbien 
Tunesien 
TĂĽrkei 

Dies ist eine Momentaufnahme (Stichtag 1.3.2026). Es gelten die Publikationen des BAZG und insbesondere die PEM-Matrix.

Diese Artikel könnten Sie interessieren

Letzte Aktualisierung: 13.04.2026