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Aktuelle Rechtsprechung zum Konkurrenzverbot

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 145 III 365 vom April 2019 festgehalten, dass ein örtlich, zeitlich und gegenständlich uneingeschränktes oder unbestimmbares Konkurrenzverbot keine Wirkung entfaltet. Die Klausel «jede konkurrierende Tätigkeit» ist jedoch durchaus zulässig.

Im vorliegenden Fall ging es um ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot, wonach sich die Arbeitnehmerin verpflichtet hat, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, d.h. weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit der Firma im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Die Arbeitnehmerin machte vor Bundesgericht geltend, dass die Formulierung «jede konkurrenzierende Tätigkeit» ungenügend bestimmt sei, weshalb das Konkurrenzverbot ungültig sei.

Das Bundesgericht machte zunächst Ausführungen zu den Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 340 OR. Demnach ist ein Konkurrenzverbot immer schriftlich zu vereinbaren (Schriftformvorbehalt). Bis anhin wurden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Klauseln, welche in sachlicher Hinsicht «jede konkurrenzierende Tätigkeit» verbieten, als genügend bestimmt betrachtet. Auch im aktuelleren Entscheid vom April 2019 führt das Bundesgericht aus, dass die Beschreibung «konkurrenzierende Tätigkeit» das Verbot auf den effektiven Geschäftsbereich begrenze (E.3.5.2.). Es sieht daher keinen Bedarf einer Praxisänderung und betätigt, dass diese Klausel genügend bestimmt beziehungsweise durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hinreichend bestimmbar ist.

Das Bundesgericht präzisiert jedoch, dass nach geltendem Recht ein Konkurrenzverbot, das in seinem Umfang weder örtlich, zeitlich noch sachlich bestimmt oder bestimmbar ist – also z.B. ein uneingeschränktes Verbot - keine Wirkung entfaltet. Erst wenn also der Umfang eines Konkurrenzverbots überhaupt bestimmbar ist, kann allenfalls in einem zweiten Schritt ein Gericht darüber entscheiden, ob das Verbot gemäss Art. 340a Abs. 2 übermässig ist und reduziert werden muss oder nicht.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Umfang eines Konkurrenzverbots nach wie vor örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt werden muss. Die Klausel «jede konkurrenzierende Tätigkeit» kann zwar verwendet werden, es wird jedoch darüber hinaus empfohlen, die für eine Firma besonders wichtigen Geschäftsfelder oder Produkte in einer nicht abschliessenden Aufzählung explizit zu nennen.

Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, 044 384 42 23, z.bosshartnoSpam@swissmem.ch, gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 13.10.2020