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Wer hat gekündigt? – Widerruf einer Kündigung

Obwohl in der Praxis sehr selten, kann es bei Kündigungen zu Überschneidungen kommen. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?

In einem konkreten Fall hat ein Mitarbeiter am 4. November eine fristlose Kündigung versandt. Am 6. November schickte er dann auch noch eine ordentliche Kündigung an den Arbeitgeber. Diese traf beim Arbeitgeber vor der fristlosen ein, welche erst am 22. November zugestellt wurde. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass von den beiden Kündigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 OR1 nur die spätere eine Wirkung entfaltet. Begründet wurde dies damit, dass das Schreiben mit der ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber zuerst zur Kenntnis genommen worden war. Zudem wurde im ordentlichen Kündigungsschreiben nicht auf das bereits versandte Schreiben mit der fristlosen Kündigung Bezug genommen. Damit wurde in diesem Fall deren Widerruf dadurch angenommen, dass die ordentliche die fristlose Kündigung überholt hatte.

Das Bundesgericht hielt zwar fest, dass der Widerruf einer Kündigung grundsätzlich nicht möglich sei. Es sind jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, indem eine Kündigung insbesondere nach der Regel von Art. 9 Abs. 1 OR1 zurückgenommen werden könne.

Indem die ordentliche Kündigung des Mitarbeitenden als massgebliche Kündigung betrachtet wurde, war die am 23. November durch den Arbeitgeber anschliessend ausgesprochene fristlose Kündigung möglich bzw. nicht zu beanstanden.

Für weitere Fragen steht Swissmem-Mitgliedern der Bereich Arbeitgeberpolitik, Claudio Haufgartner, c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch, gerne zur Verfügung.

1 Trifft der Widerruf bei der anderen Partei vor oder mit dem Antrag ein oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

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Letzte Aktualisierung: 21.05.2023