Kehren Servicemitarbeitende nach Montageeinsätzen aus dem In- oder Ausland zurück, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, welche Ruhezeiten nach der Rückkehr zwingend einzuhalten und wie diese korrekt zu organisieren sind.
Gemäss Art. 15a Arbeitsgesetz (ArG) gilt für Arbeitnehmende in der Schweiz grundsätzlich eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden. Soweit keine Bewilligung zur Nachtarbeit vorliegt und auch keine Sonderbestimmungen nach Verordnung 2 zum ArG anwendbar sind, muss die tägliche Ruhezeit den Zeitraum ausserhalb der Tages- und Abendarbeit nach Art. 10 ArG umfassen, also insbesondere die Nacht. Die Ruhezeit dient dem Gesundheitsschutz und ist grundsätzlich nicht frei bestimmbar.
Diese Ruhezeit ist zwingend einzuhalten und beginnt erst mit der Ankunft des Servicemitarbeitenden an seinem Wohnort. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht wurde. Beispiel: Ein Servicemitarbeitender beendet einen Auslandseinsatz und reist anschliessend sechs Stunden zurück. Die Ruhezeit beginnt erst nach Ankunft am Wohnort, nicht bereits nach Beendigung der Serviceleistung.
Ausnahmsweise ist eine Verkürzung der Ruhezeit auf 8 Stunden möglich. Sie ist jedoch nach Art. 15a Abs. 2 ArG nur eingeschränkt zulässig und an klare Voraussetzungen gebunden. So darf die tägliche Ruhezeit für erwachsene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer höchstens einmal pro Woche verkürzt werden und muss in jedem Fall mindestens acht Stunden betragen. Eine mehrfache Verkürzung innerhalb derselben Woche ist unzulässig.
Die verkürzte Ruhezeit ist innerhalb von zwei Wochen auszugleichen, sodass die gesetzlich vorgesehene durchschnittliche tägliche Ruhezeit über diesen Zeitraum eingehalten wird. Das bedeutet konkret: Der Durchschnitt der täglichen Ruhezeit muss über 14 Tage hinweg wieder elf Stunden betragen. Es braucht also zur Kompensation längere Ruhezeiten an anderen Tagen.
In der Praxis führt diese Regelung meist zu keinen Schwierigkeiten, da die tägliche Ruhezeit üblicherweise mehr als elf Stunden beträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Ruhezeit vollständig arbeitsfrei zu gewähren ist. Mitarbeitende nach der Rückkehr zwar nicht auf Montage schicken, aber zu administrativen Tätigkeiten aufzubieten reicht nicht aus. Auch kurzfristige Einsätze, interne Meetings oder Beantwortung von E-Mails gelten als Arbeitszeit und unterbrechen die Ruhezeit.
FĂĽr den Arbeitsalltag ist folgendes zu empfehlen:
- Die Reise- und Ruhezeiten bereits bei der Einsatzplanung festhalten. So kann sichergestellt werden, dass die verkürzte Ruhezeit innerhalb zweier Wochen kompensiert und der gesetzliche Durschnitt von elf Stunden gewährleistet werden kann.
- Direkte Anschlussarbeiten nach der RĂĽckkehr vermeiden.
- Den Zeitpunkt des Arbeitsendes sowie des Beginns und Endes der Ruhezeit exakt dokumentieren.
- Die Ruhezeit muss den Zeitraum ausserhalb der Tages- und Abendarbeit umfassen – also grundsätzlich auch die Nacht einschliessen – sofern keine Bewilligung zur Nachtarbeit vorliegt und keine Sonderbestimmung nach ArGV 2 greift.
- Interner Richtlinien zu Ruhezeiten bei Montageeinsätzen einführen (falls noch nicht vorhanden).
- Die Vorgesetzten bezĂĽglich der arbeitsgesetzlichen Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten schulen und sensibilisieren.
Die Einhaltung der Ruhezeiten ist wichtig für die Rechtskonformität sowie für den Gesundheitsschutz. Es ist kein administratives Thema. Verstösse gegen die rechtlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes könnten zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen sowie zu einem erhöhten Unfall- und Krankheitsrisiko führen.
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