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Zeit- oder Lohnzuschlag bei dauerhafter Nachtarbeit

Arbeiten Mitarbeitende dauerhaft während der Nacht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber für diesen Zeitraum einen Zeit- oder einen Lohnzuschlag oder eine Mischform davon entrichten muss.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) dauert die Nachtarbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Beginn und Ende können jedoch zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG). 

Entschädigung für in der Nacht geleistete Arbeit

Arbeitet der Mitarbeitende in der Nacht, hat er gemäss Art. 17b ArG Anrecht auf Zuschläge. Abs. 1 der soeben genannten Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitnehmende, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent erhält.

Leistet der Arbeitnehmende hingegen dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit, hat er gemäss Art. 17b Abs. 2 ArG Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der er Nachtarbeit geleistet hat. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Dieser Zuschlag muss der Arbeitgeber nicht nur den Arbeitnehmenden, die im Monatslohn angestellt sind, sondern auch denjenigen, die im Stundenlohn angestellt sind, gewähren.

Wann besteht dauerhafte Nachtarbeit?

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird gemäss Art. 31 Abs. 1 ArGV1 von Arbeitnehmenden geleistet, die in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr Einsatz leisten. Dabei ist in diesem Falle der Zeitzuschlag von 10% ab der ersten Nacht geschuldet.

Arbeiten Arbeitnehmende jedoch aus nicht voraussehbaren Gründen im Verlaufe eines Kalenderjahres in weniger als 25 Nächten, muss der Zeitzuschlag nicht zwingend in einem Lohnzuschlag für vorübergehende Nachtarbeit von 25% umgewandelt werden, sondern kann mit 10% abgegolten werden.

Arbeitet der Arbeitnehmende entgegen den anfänglichen Erwartungen in 25 oder mehr Nächten pro Kalenderjahr, muss der Lohnzuschlag für die ersten 24 Nächte nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden. Ab der 25, Nacht ist jedoch der vorgesehene Zeitzuschlag von 10% geschuldet (Art. 31 Abs. 3 ArGV1).

Gesetzliche Ausnahme bei Nachtarbeit an Randzeiten

Art. 17b Abs. 2 letzter Satz ArG sieht vor, dass für Arbeitnehmende, die dauernd abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nacht arbeiten, der Ausgleich auch als Lohnzuschlag von 10% gewährt werden kann. Grund dafür ist die Tatsache, dass für eine Randstunde, die in der Nacht geleistet wurde, kaum sinnvoll nutzbare Ausgleichsruhezeiten anfallen. Dabei handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Wahlmöglichkeit; der Arbeitgeber kann auch weiterhin den Zeitzuschlag von 10% entrichten.

Was geschieht, wenn der Mitarbeitende in der Nacht nicht nur an Randzeiten arbeitet?


Leistet der Arbeitnehmende ausser in Randstunden in der Nacht auch normale Nachtarbeit, so ist zwingend für die gesamte Nachtarbeit ein Zeitzuschlag von 10% zu gewähren. Nicht gestattet ist hingegen eine Mischform zu wählen, das heisst für die Randzeit den Lohnzuschlag von 10% und für die restliche Nachtarbeit einen Zeitzuschlag von 10% zu gewähren.

Arbeitet somit zum Beispiel ein Arbeitnehmender dauerhaft von 23.00 Uhr bis 01.00 Uhr in der Nacht, muss für die gesamte Nacharbeit ein Zeitzuschlag von 10% entrichtet werden.

Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 02.06.2023