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Zweiwöchiger Adoptionsurlaub

Nachdem Anfang 2021 ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub eingeführt wurde, besteht ab nächstem Jahr neu ein gesetzlicher Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Das Parlament hat hierfür im Oktober 2021 die notwendigen Gesetzesänderungen im Erwerbsersatzgesetz (EOG) und im Obligationenrecht (OR) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24. August 2022 die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2023 beschlossen.

Der neue Artikel 329j OR sieht vor, dass Arbeitnehmende einen Anspruch auf einen Adoptionsurlaub haben, die ein Kind aufnehmen, das weniger als vier Jahren alt ist. Die Voraussetzungen dafür sind im Erwerbsersatzgesetz (EOG) aufgeführt. Der Urlaubsanspruch beträgt zwei Wochen und muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Der Adoptionsurlaub kann wochen- oder tageweise genommen werden. Ein Bezug durch Reduktion des Arbeitspensums ist dagegen nicht möglich.

Der Urlaub kann von einem Elternteil allein bezogen oder unter den Adoptiveltern aufgeteilt werden. Bei einer Aufteilung kann er aber nicht von beiden Eltern gleichzeitig bezogen werden. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption müssen zudem beide Elternteile die Voraussetzungen nach dem EOG erfüllen.

Wenn gleichzeitig mehrere Kinder zur Adoption aufgenommen werden, entsteht ein Anspruch auf nur einen Adoptionsurlaub. Dagegen besteht kein Anspruch, wenn das Kind der Ehefrau oder des Ehemannes oder das Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert wird (sog. Stiefkindadoption). 

Spätestens ein Jahr nach Aufnahme des Kindes erlischt der gesetzliche Anspruch auf den Adoptionsurlaub. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezogene Tage können dann nicht mehr bezogen werden. Der Urlaubsanspruch endet ebenfalls, wenn die anspruchsberechtigte Person oder das Kind sterben.

Voraussetzungen und Höhe für Adoptionsentschädigung

Damit ein Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung und damit auf den Urlaub entstehen kann, müssen Arbeitnehmende während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Adoptionsurlaubes erzielt wurde, mit der vorgesehenen Erhöhung per 1. Januar 2023 jedoch höchstens 220 Franken. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) geltend machen und nicht wie sonst beim Erwerbsersatz (EO) üblich bei seiner Ausgleichkasse. Es besteht insgesamt ein Anspruch auf höchstens 14 Taggelder, wobei bei einem wochenweisen Bezug des Urlaubs, pro Woche 7 Taggelder ausbezahlt werden. Bei einem tageweisen Bezug werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Keine Sperrfrist und Ferienkürzung wegen Adoptionsurlaub

Wie beim Mutter- oder Vaterschaftsurlaub darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch nicht kürzen, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub beziehen (vgl. Art. 329b Abs. 3 Bst. e nOR). Hingegen hat der Gesetzgeber keine Sperrfrist beim Bezug des Adoptionsurlaubes vorgesehen. Das heisst, der Arbeitgeber kann auch während eines Adoptionsurlaubes eine Kündigung aussprechen. Eine Kündigung, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub beziehen, dürfte aber in der Regel missbräuchlich sein.

Empfehlung

Die gesetzliche Bestimmung ist relativ zwingend, so dass nicht zuungunsten der Mitarbeitenden abgewichen werden darf. Dagegen ist eine Besserstellung jederzeit möglich. Unternehmen, welche bereits heute einen Adoptionsurlaub in ihren Firmenreglementen vorgesehen haben, sollten ihre Regelung deshalb auf die neue Gesetzesänderung hin überprüfen und allenfalls präzisieren.

Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 17.11.2022