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Kürzung des Ferienanspruchs

Wie ist das Vorgehen bei einer Kürzung des Ferienanspruchs? Für Arbeitgeber stellt sich diese Frage immer wieder. Eine solche Kürzung kann bei längeren oder regelmässigen Abwesenheiten des Arbeitnehmers innerhalb einer Referenzperiode von 12 Monaten vollzogen werden.

Im Obligationenrecht entspricht diese Referenzperiode einem Dienstjahr. Somit müssen die Abwesenheiten jedes Mitarbeiters in Bezug auf deren Firmeneintritt überprüft werden. Diese Regel hat jedoch keinen zwingenden Charakter. Die Referenzperiode kann auf die Berechnung des Ferienanspruchs pro Kalenderjahr übertragen werden, was den administrativen Aufwand mindert. Somit kann jeder Arbeitgeber gemäss den Richtlinien der internen Betriebsordnung handeln.

Die Anwendung dieser Regel ist je nach Fall unterschieden und wird unterschiedlich angewendet, je nachdem ob das Unternehmen dem GAV MEM unterstellt ist oder nicht.

1) Kürzung des Ferienanspruchs aufgrund einer «verschuldeten» Arbeitsabwesenheit:

Wenn laut Obligationenrecht, Artikel 329b Abs.1, der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert wird, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Dies schon ab dem ersten Abwesenheitsmonats. Unter «verschuldeter Arbeitsabwesenheit» versteht man eine durch grobe Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit oder eine vorsätzlich gefährliche Situation verschuldete Abwesenheit. Eine unbezahlte Abwesenheit wird nicht als «verschuldete Arbeitsabwesenheit» betrachtet und gibt sowieso keinen Anspruch auf Ferien.

2) Kürzung des Ferienanspruchs aufgrund einer «unverschuldeten» Arbeitsabwesenheit:

In den meisten Fällen betrifft eine mögliche Kürzung des Ferienanspruchs Mitarbeiter deren Arbeitsabwesenheit unverschuldet ist. Gemeint sind damit Krankheit, Unfall oder die «Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, die Ausübung einer öffentlichen Funktion oder der Bezug eines Jugendurlaubs». In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch unter Einhaltung zweier Regeln kürzen, je nachdem ob das Unternehmen dem GAV MEM unterstellt ist oder nicht.

2.1. Für Unternehmen, die nicht dem GAV MEM unterstellt sind:

Das Obligationenrecht sieht für Abwesenheiten, die innerhalb der Referenzperiode gesamthaft länger als zwei Monate dauern, folgende Regel vor: eine Kürzung um einen Zwölftel des jährlichen Ferienanspruchs kann ab dem zweiten Abwesenheitsmonats erfolgen. Dies bedeutet, dass die Kürzung nicht schon ab dem ersten Monat erfolgen kann, der als «Schonfrist» gilt und auch nicht für die Abwesenheitszeiten, die kumuliert weniger als einen Monat ausmachen (zum Beispiel 3 Wochen).

2.2 Für Unternehmen, die dem GAV MEM unterstellt sind:

Laut Artikel 13.3 GAV, darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch nur dann kürzen, wenn die Absenzen innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern. Somit kann der Ferienanspruch ab dem vierten Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt werden.

3) Kürzung des Ferienanspruchs bei Schwangerschaft:

Laut Artikel 329b Abs.3 des Obligationenrechts, darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch auch nicht kürzen, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) bezieht. Die Kürzung des Ferienanspruchs entspricht in diesem Fall einer unverschuldeten Arbeitsabwesenheit.

3.1 Für Unternehmen, die den GAV MEM nicht anwenden:

Das Obligationenrecht legt eine Schonfrist von zwei Monaten fest. Somit ist eine Kürzung des Ferienanspruchs um einen Zwölftel erst ab einer kumulierten Abwesenheit von 3 Monaten möglich.

3.2 Für Unternehmen, die den GAV MEM anwenden:

Artikel 13.3 des GAV MEM muss wie für alle anderen Abwesenheitsfälle angewendet werden. Die Kürzung des Ferienanspruchs um einen Zwölftel ist somit ab einer kumulierten Abwesenheit von 4 Monaten möglich.

4) Kürzung des Ferienanspruchs - Berechnungsart:

Um die Kürzung des Ferienanspruchs zu berechnen müssen alle Abwesenheitstage während der Referenzperiode gezählt und kumuliert werden, was sehr aufwendig werden kann. Diesbezüglich sollten einige Sonderfälle bekannt sein:

4.1 Wenn ein Arbeitnehmer nicht ein ganzes Jahr gearbeitet hat, zum Beispiel bei Stellenantritt oder Vertragsauflösung, kann gemäss Bundesgericht keine proportionale Kürzung der Schonfrist erfolgen.

4.2 Wenn der Arbeitnehmer Teilzeit arbeitet, gelten die wöchentlichen Arbeitstage als Referenz, unter Annahme, dass jeder Monat im Durchschnitt 4.33 Wochen zählt.

4.3 Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Teilinvalidität nicht voll arbeiten kann, kann der Arbeitgeber ausrechnen, wie vielen kompletten Abwesenheitstagen die teilweisen Arbeitsausfälle entsprechen. Wir empfehlen, im Firmenreglement festzulegen, dass die Kürzung des Ferienanspruchs den teilweisen Arbeitsausfällen proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit Rechnung trägt.

Sollten Sie Fragen bezüglich der Kürzung des Ferienanspruchs haben, steht der Bereich Arbeitgeberpolitik den Mitgliedfirmen von Swissmem gerne zur Verfügung. Frau Béatrice Martin-Flatin, Ressortleiterin, Arbeitgeberpolitik (044 384 42 07 oder b.martin-flatinnoSpam@swissmem.ch) beantwortet gerne Ihre Fragen.

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Letzte Aktualisierung: 04.01.2017