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Anordnung von Ferien

Nach dem Gesetz bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er hat dabei Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit dies mit den Interessen der Firma vereinbar ist (Art. 329c II OR). Was bedeutet das für den Arbeitgeber? Wie verhält es sich insbesondere mit der Anordnung von Betriebsferien?

In den meisten Fällen wird der Zeitpunkt der Ferien gemeinsam zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart, indem letzterer mit einem Ferienantrag an den Arbeitgeber gelangt und dieser ihn genehmigt. Der Arbeitgeber hat aber das Recht, einen Ferienwunsch abzulehnen, sofern dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist.

Bei der Bestimmung des Ferienzeitpunkts hat der Arbeitgeber soweit möglich auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Zudem hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine frühzeitige Zuteilung der Ferien. Als Beispiel seien hier die Schulferien für einen Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern genannt. Einmal bewilligte Ferien dürfen nicht einfach wieder abgeändert werden. Aus dringenden, unvorhersehbaren betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Ferienzeitpunkt ändern bzw. verschieben. Der Arbeitgeber muss jedoch für den dem Arbeitnehmer daraus entstandenen Schaden aufkommen. Wird ein Betrieb wegen Betriebsferien geschlossen, müssen auch die Arbeitnehmer in dieser Zeit Ferien beziehen. Ordnet der Arbeitgeber Ferien an, wie beispielsweise Betriebsferien, oder muss der Mitarbeiter seine Ferien aus dringenden betrieblichen Gründen verschieben, hat dies mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu geschehen. Bei sehr viel kürzeren Fristen - in besagtem Fall 14 Tage - läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer unter Umständen die Betriebsferien nicht als Ferien anrechnen lassen muss (Entscheid des Arbeitsgerichtes Zürich 2008, Nr. 13).

An dieser Stelle ist auf die Pflicht des Arbeitgebers hinzuweisen, dafür zu sorgen, dass der Mitarbeiter die ihm zur Verfügung stehenden Ferien bezieht und zwar wenn immer möglich während des laufenden Dienstjahres. Die Auszahlung von Ferien während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, da damit der Erholungszweck der Ferien vereitelt wird. Eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot gilt bei der Beendigung eines Anstellungsverhältnisses, wenn der Bezug der verbleibenden Ferien bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist.

Für weitere Fragen steht Ihnen Eva Bruhin, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung.

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