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Mitarbeiter in Untersuchungshaft

Sitzt ein Mitarbeiter in Untersuchungshaft, stellen sich dem Unternehmen zahlreiche Fragen. Ist der Lohn weiterhin geschuldet? Darf fristlos gekündigt werden?

Droht ein Mitarbeiter einem Kollegen ernsthaft mit dem Tod, kann das Gericht Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr anordnen. Zudem kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und eine Flucht-, Vereitelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Da bereits ein Verdacht ausreicht, kann eine Untersuchungshaft auch einen unschuldigen Mitarbeitenden treffen. Ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft konfrontiert den Arbeitgeber dann aber zwangsläufig mit heiklen arbeitsrechtlichen Fragen. Besteht während der Untersuchungshaft weiterhin Anspruch auf Lohn? Ist Untersuchungshaft gar ein Anlass für eine fristlose Kündigung?

Im Schweizer Arbeitsrecht gilt der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, so zum Beispiel die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers oder bei Ferien. Im Fall von Untersuchungshaft  besteht aber grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Bundesgericht geht nämlich davon aus, dass es sich bei Untersuchungshaft in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers handelt (BGE 138 V 140). Der Arbeitgeber kann somit vorläufig den Lohn sistieren, bis klar ist, weshalb die Untersuchungshaft erfolgte. Erweist sich die Inhaftierung im Nachhinein auf Grund eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung als ungerechtfertigt, hat der Arbeitgeber den Lohn für eine gewisse Dauer nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt wiederum ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers, weil dieser zum Beispiel mit falschen oder widersprüchlichen Angaben vor dem Untersuchungsrichter, selber zur Anklage oder Inhaftierung beitrug.

Eine andere Frage ist die nach der fristlosen Kündigung. Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wird stets ein wichtiger Grund vorausgesetzt. Es muss sich um eine besonders schwere Verfehlung handeln. Diese muss die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstört oder zumindest so tiefgreifend erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob eine Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen. Massgebend sind stets die konkreten Umstände im Einzelfall. Nie als wichtigen Grund darf ein Gericht dagegen eine unverschuldete Arbeitsverhinderung anerkennen. Diese Ausgangslage stellt den Arbeitgeber vor ein Dilemma, da er in der Regel den Grund für die Untersuchungshaft nicht kennen wird. Es empfiehlt sich in diesem Fall, die näheren Umstände abzuklären. Geht er dennoch das Risiko ein und kündet er fristlos ohne die genauen Umstände zu kennen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Untersuchungshaft unverschuldet war, kann die fristlose Kündigung ungerechtfertigt sein.

Für weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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