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Wann handelt es sich um ein definitives Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR?

Auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen auflösen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers kommen unterbliebene Lohnzahlungen, Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder Persönlichkeitsverletzungen in Frage. Liegen keine wichtigen Gründe vor, handelt es sich um eine ungerechtfertigte, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Artikel 337d OR hält fest, dass der Mitarbeiter, welcher die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund nicht antritt oder verlässt, Schadenersatzpflichtig wird.

Unter Verlassen der Arbeitsstelle versteht das Bundesgericht, dass der Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeit, absichtlich, bewusst und definitiv verweigert. In diesem Fall ist nicht die Rede von einem Arbeitnehmer, der nach einer internen Auseinandersetzung seinen Arbeitsplatz für ein paar Stunden verlässt, der verspätet aus den Ferien zurückkommt oder sich für einen Krankenbesuch innerhalb der Familie verabschiedet. Auch solche Absenzen können nicht akzeptiert werden, wenn sie unangemeldet oder unbewilligt sind, werden jedoch nicht als eigentliches Verlassen der Arbeitsstelle betrachtet.

Der Arbeitgeber ist gehalten, in diesen Fällen bestehende Zweifel abzuklären, den Arbeitnehmer zu kontaktieren und aufzufordern, seine Arbeit wieder aufzunehmen oder wenn seine Abwesenheit krankheitsbedingt ist, ein entsprechendes Arztzeugnis vorzuweisen. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über die Konsequenzen denen er sich aussetzt, sollte er der Aufforderung zur Arbeit zu erscheinen nicht folgen und versichert sich dabei, dass sich Letzterer über sein Handeln bewusst ist. Gibt der Arbeitnehmer darauf keine Antwort oder erscheint er nicht zur Arbeit innerhalb der gesetzten Frist, entspricht sein Verhalten einem definitiven Verlassen der Arbeitsstelle und somit einer sofortigen und ungerechtfertigten Kündigung im Sinne von Art. 337 d OR seitens des Arbeitnehmers. Somit ist es für den Arbeitgeber unnötig und überflüssig, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das Arbeitsverhältnis endet mit sofortiger Wirkung.

Artikel 337d Abs. 1 OR legt fest: «Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schaden». Sofern der Arbeitgeber einen höheren Schaden geltend machen will, wird er für den gesamten Schaden vollumfänglich beweispflichtig.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, steht Ihnen Frau Béatrice Martin-Flatin, Ressortleiterin Arbeitgeberpolitik (044 384 42 07 oder b.martin-flatinnoSpam@swissmem.ch).

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