Eine Lohnrückforderung setzt besondere Verhältnisse voraus, damit der Arbeitgeber sie rechtlich begründen und durchsetzen kann. Die besonderen Verhältnisse müssen darin bestehen, dass die Rückforderung entweder auf einer vertraglichen Abrede zwischen ihm und dem Arbeitnehmer beruht oder, falls eine solche Abrede fehlt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss den Artikeln 62 ff. des Obligationenrechts erfüllt sind.
Meistens finden sich in den Arbeitsverträgen keine Klauseln, die es erlauben, ausbezahlten Lohn zurückzufordern. Ausdrückliche Abreden über eine Lohnrückzahlung sind am ehesten in Weiterbildungsvereinbarungen enthalten. Darin verpflichten sich Angestellte nicht selten dazu, den Lohn, den sie während einer Weiterbildung empfangen, ohne hierfür Arbeit zu leisten, zurückzuerstatten, sollte das Arbeitsverhältnis früher als vorgesehen zu Ende gehen.
Neben ausdrücklichen Rückerstattungsabreden kommen solche vor, die sich aus anderen Abmachungen der Parteien ergeben. Wer beispielsweise Lohnzahlungen vereinbart und erhält, die jeweils a conto erfolgen, übernimmt stillschweigend die vertragliche Pflicht, einen allfälligen Überschuss später herauszugeben. So hat das Bundesgericht bei einer jahrelang ausgerichteten Gewinnbeteiligung entschieden, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer damals auch eine Abrechnungspflicht vereinbart hatten (BGE 126 III 119).
Die Unterscheidung danach, ob sich der Rückforderungsanspruch aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ergibt, wirkt sich darauf aus, in welchem Umfang und wie lange er gegen den Angestellten durchgesetzt werden kann. Im Unterschied zur vertraglichen Rückforderung hat der Angestellte bei jener aus ungerechtfertigter Bereicherung nur so viel zurückzuerstatten, als noch vorhanden ist, es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Lohn ausgegeben, obwohl er mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
Zudem verjährt der vertragliche Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers erst nach 10 Jahren (Art. 127 OR), während die Verjährung für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits nach einem Jahr, seitdem der Arbeitgeber davon Kenntnis hat, spätestens jedoch nach zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs eintritt (Art. 67 OR).
In Anbetracht dieser Tatsachen stellt sich die Frage ob, wenn vertraglich nichts Weiteres abgemacht wurde, die Firma die zuviel ausbezahlten Beträge überhaupt zurückfordern kann. Wusste die Mitarbeiterin nicht, dass ihr zuviel Lohn ausbezahlt wurde, ist dies schwierig. Ansonsten bleibt für die Firma nur die Möglichkeit, die Beträge über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.