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Abwesenheitsmanagement bei Mitarbeitern mit krankem Kind

Für Arbeitgeber stellt sich immer wieder die Frage, wie die Absenzen von Mitarbeitern zu handhaben sind, deren Kind krank ist. Dieser Beitrag soll dazu dienen, den Arbeitgebern einen Leitfaden zu geben wie sie die Eltern, die um das Wohl ihrer Kinder besorgt sind, unterstützen können und wie sie sich gleichzeitig vor Missbräuchen schützen können.

Artikel 20 Absatz 1 lit. h des Gesamtarbeitsvertrags der MEM Industrie (GAV) hält fest, dass dem Mitarbeiter bei Absenzen «zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder… soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden» der Lohn bis zu 3 Tagen bezahlt werden muss. Diese Bestimmung gilt für jeden einzelnen Krankheitsfall und lehnt sich an zwei Gesetzesartikel:

  • Zum Einen ist dies Artikel 36 Absatz 3 Arbeitsgesetz (ArG) im Wortlaut: «Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mir Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben».
  • Zum Anderen Artikel 324a des Obligationenrechts (OR), das dem Arbeitnehmer ein Anrecht auf Lohn zuspricht, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, zum Beispiel bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten – namentlich bei der Elternpflicht, sich um ihre kranken Kindern zu kümmern, wie dies in Artikel 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) festgehalten wird.

Unabhängig davon ob das Unternehmen den GAV anwendet oder nicht, muss es sich im konkreten Fall an das Gesetz halten.

In Artikel 20 Absatz 1 lit. h des GAV wird die Abwesenheit eines Elternteil mit «bis zu 3 Tage» definiert und nicht mit fix 3 Tagen. Diese Zeitspanne ist so festgelegt, um dem Arbeitnehmer Zeit zu geben, sich in einer Notsituation zu organisieren, sich um das kranke Kind zu kümmern und möglichst bald eine Betreuung durch Dritte zu gewährleisten.  Hier ist nicht dir Rede von aussergewöhnlich schlimmen Fällen, welche die Anwesenheit eines Elternteils erfordern (zum Beispiel bei einem Spitalaufenthalt des Kindes). Der Wortlaut von «bis zu 3 Tage» soll aber klar stellen, dass die Frist zur Überbrückung der «schlimmsten Zeit» dienen soll. Die drei Tage müssen deshalb nicht automatisch ausgeschöpft werden, wenn es möglich ist, bereits vorher eine Drittpflege zu organisieren.

Der Schluss von Lit.  h (Artikel 20 GAV) stammt aus der Rechtsprechung und der Doktrin und stellt klar: «soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann». Nach Auffassung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil vom 7. April 1998, JAR 1999, 232) muss ein Arbeitnehmer beweisen, dass er keine Möglichkeit hatte, eine anderweitige Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer muss auch aufzeigen können, dass beispielsweise die übliche Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht oder dass die Krankheit des Kindes seine Anwesenheit erfordert. In einem Unternehmen, in dem man sich auf ein funktionierendes Vertrauensverhältnis stützen kann, werden solche Beweiserbringungen nicht immer verlangt. Jedoch bleibt sie Teil der Sorgfaltspflicht und der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und es kann auf jeden Fall ein Arztzeugnis verlangt werden.

Somit kann gesagt werden, dass das Abwesenheitsmanagement bei Mitarbeitern mit krankem Kind auf zwei Pfeilern beruht:

  • Bei Mitarbeitern, die regelmässig wegen der Krankheit eines Kindes abwesend sind, können die Unternehmen in einem ersten Schritt das Reglement verschärfen und die obenerwähnten Beweise verlangen, wenn das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu keiner zufriedenstellenden Lösung geführt hat. Bei offensichtlichem und wiederholtem Missbrauch, so dass beispielsweise die Organisation der Arbeit nicht mehr steuerbar wird, kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
  • Für die Mehrzahl der Mitarbeiter, welche das Recht mit Bedacht in Anspruch nehmen, wird der Arbeitgeber für die Zeit, in der die Eltern die Betreuung des kranken Kindes organisieren, den Lohn ohne weiteres bezahlen. Dank der Unterstützung von Verwandten oder anderen Betreuungsangeboten, wie das Angebot vom Roten Kreuz oder verschiedenen Versicherungen, reichen normalerweise dafür ein halber oder ein Tag oder aber je nach Fall bis zu höchstens 3 Tagen.

In diesem Zusammenhang erinnert Swissmem an seine Partnerschaft mit Profawo (Pro family and care). Für die Swissmem-Mitgliedfirmen ist das erste Beratungsgespräch kostenlos. Profawo bietet für den Notfall ein Betreuungsangebot für kranke Kinder an. Unternehmen, die an diesem Angebot interessiert sind, werden gebeten, die Bedingungen direkt mit Profawo zu verhandeln.

Bei Fragen bezüglich des Management von Abwesenheiten wegen der Betreuung der kranken Kinder, steht der Bereich Arbeitgeberfragen den Swissmem-Mitgliedfirmen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich bei allfälligen Fragen an Frau Béatrice Martin-Flatin, Ressortleiterin Arbeitgeberpolitik (044 384 42 07 oder b.martin-flatinnoSpam@swissmem.ch). 

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