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Kriterien für einen Lohnvorbezug

Befindet sich der Arbeitnehmende in einer Notlage, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber ihm mittels eines Lohnvorbezugs helfen muss.

Gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 323 Abs. 4 des Obligationenrechts hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, den der Arbeitnehmer infolge einer Notlage benötigt und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Notlage des Arbeitnehmenden als zwingende Voraussetzung

Befindet sich der Arbeitnehmende in einer finanziellen Notlage, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Lohn vor dessen Fälligkeit zu bevorschussen. Nach heutiger Praxis ist von einer solchen Notlage auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer zum Beispiel in nächster Zeit eine Pfändung droht, ihm nachweislich im Verlaufe des Monats das Geld für die alltäglich notwendigen Besorgungen ausgeht oder wenn damit die Ausweisung aus seiner eigenen Wohnung abgewendet werden soll. Ferner besteht eine solche Notlage, wenn dem Arbeitnehmenden wegen fehlender Zahlung von Unterhaltsbeiträgen eine Busse oder eine Gefängnisstrafe droht. Keine finanzielle Notlage besteht hingegen, wenn das Geld für eine geplante Reise oder für eine besondere Anschaffung fehlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notlage vom Arbeitnehmenden selber selbstverschuldet worden ist oder nicht.

Höhe des Vorschusses

Befindet sich der Arbeitnehmende in einer finanzielle Notlage, kann dieser für bereits geleistete Arbeit (pro rata temporis) und nur zur Behebung dieser Notlage einen Lohnvorbezug beantragen. Wurde ein 13. Monatslohn vereinbart, bezieht sich das Recht auf den Vorbezug auch darauf (ebenfalls pro rata temporis). Ebenfalls unter den Lohnvorbezug fallen Provisionen sowie bereits fällige Anteile am Geschäftsergebnis. Nicht unter den Lohnvorbezug fallen hingegen eventuelle künftige Gratifikationen.

Der Arbeitgeber kann diese Vorschusszahlung nur verweigern, wenn dies für ihn aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbar ist. Er ist hingegen in keinem Fall verpflichtet, für noch nicht geleistete Arbeit einen Lohnvorbezug zu gewähren.

Der Lohnvorbezug kann vom laufenden Lohn am nächsten ordentlichen Fälligkeitstermin abgezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnzahlung in zwei Raten und nicht etwa um eine Verrechnung mit einer noch offenen Forderung.

Freiwilliger Lohnvorschuss durch den Arbeitgeber

Obwohl der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für noch nicht geleistete Arbeit einen Lohnvorbezug zu gewähren, kann die Firma freiwillig dem Mitarbeitenden, der sich in einem finanziellen Engpass befindet, einen Lohnvorschuss gewähren. Dabei ist für das Unternehmen zu beachten, dass von einer Gewährung eines Darlehens ausgegangen wird, wenn über längere Zeit auf eine Verrechnung verzichtet und nichts anderes vereinbart wurde. In diesem Fall muss bei einer späteren Verrechnung oder Rückforderung das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewährt werden und die Firma trägt somit ein gewisses Risiko.

Swissmem-Mitglieder erhalten weitere Auskünfte bei Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch).

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