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Gerichtsstandklauseln in Arbeitsverträgen

Immer wieder trifft man in Arbeitsverträgen Klauseln an wie «Zuständig sind die Gerichte am Sitz der Arbeitgeberin». Mit solchen Klauseln möchten Arbeitgeber und Arbeitnehmende klarstellen, an welchem Ort im Falle von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis geklagt werden müsste (Gerichtsstand). Viele gesetzliche Gerichtsstände sind dispositiv, das heisst man kann durch Parteivereinbarungen davon abweichen. Gerade im Arbeitsrecht sind die Gerichtsstände jedoch teilzwingend anzuwenden.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt unter anderem die örtliche Zuständigkeit von Gerichten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Art. 34 Abs. 1 ZPO sieht zwei alternative Gerichtsstände für arbeitsrechtliche Klagen vor: Den Wohnsitz resp. Sitz der beklagten Partei oder den Ort, an dem der Arbeitnehmende gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO legt fest, dass die Gerichtsstände von Art. 34 ZPO sog. teilzwingend für den Arbeitnehmer sind: Das heisst der Arbeitnehmende kann vor Entstehen einer Streitigkeit nicht auf diese Gerichtsstände verzichten. Es muss also an einem dieser Gerichtsstände geklagt werden. Wenn sich eine arbeitsrechtliche Streitigkeit allerdings konkret abzeichnet (eine blosse Meinungsverschiedenheit genügt gemäss Rechtslehre noch nicht) und sich der Arbeitnehmende über deren Bedeutung im Klaren ist – also eine Streitigkeit bereits entstanden ist – kann er sich mit anderen Gerichtsständen einverstanden erklären resp. auf die in Art. 34 ZPO vorgesehenen verzichten.

Was geschieht nun mit einer Gerichtsstandklausel, welche in einem Arbeitsvertrag festgehalten wird und andere Gerichtsstände als Art. 34 ZPO vorsieht?

Das angerufene Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen und tritt bei Unzuständigkeit nicht auf die Klage ein (Art. 59 f. ZPO). Der Kläger hat dann die Möglichkeit, die Klage innert Monatsfrist nochmals beim richtigen, zuständigen Gericht einzureichen (Art. 63 ZPO). Das Bundesgericht hielt es in einem aktuelleren Entscheid jedoch für zulässig, dass der Arbeitnehmer an seinem Wohnort klagte, obwohl dies Art. 34 ZPO widerspricht. Es war der Meinung, dass zugunsten des Arbeitnehmers von dieser Regelung abgewichen werden kann, wenn dieser sich darauf beruft (BGE 4A_291/2018, 10.1.2019, E. 3.4 ff.).

Sobald das Arbeitsverhältnis einen internationalen Sachverhalt aufweist, müssen die Regelungen des Internationalen Privatrechts oder der geltenden Staatsverträge (z.B. das Lugano Übereinkommen) sowie das ausländische Recht der jeweils involvierten Länder beachtet werden.

Für Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, zur Verfügung (z.bosshartnoSpam@swissmem.ch).

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