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Die Besonderheiten der Probezeit

Damit der Arbeitgeber die fachlichen und menschlichen Fähigkeiten eines Arbeitnehmenden besser kennen kann, empfiehlt es sich, im Einzelarbeitsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren.

Gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 335b Abs. 1 des Obligationenrechts kann ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Beide Vertragsparteien haben somit die Möglichkeit, während dieser Zeit den Arbeitsvertrag unter erleichterten Bedingungen aufzulösen. Dabei muss die Gegenpartei die Kündigung während der Probezeit erhalten; das Ende dieser verkürzten Kündigungsfrist kann sich hingegen auch nach Ablauf der Probezeit befinden. Zu beachten ist weiter, dass soweit nicht schriftlich durch Abrede, Normalarbeisvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes abgemacht wurde, der erste Monat des Anstellungsverhältnisses als Probezeit gilt.

Keine Sperrfristen während der Probezeit

Während der Probezeit ist der Schutz vor Kündigungen zur Unzeit gemäss Art. 336c und d OR nicht gegeben. Es ist mithin zulässig während der Probezeit auch bei einer Absenz des Arbeitnehmenden wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Militärdienst eine ordentliche Kündigung auszusprechen, ohne auf allfällige gesetzliche Sperrfristen Rücksicht nehmen zu müssen.

Nur beschränkte Möglichkeit der Verlängerung

Die bereits beschriebene Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, die Höchstdauer der Probezeit auf drei Monaten festzulegen (Art. 335b Abs. 2 OR). Wird somit im Arbeitsvertrag von den Parteien eine längere Probezeit als drei Monaten vereinbart, ist diese Regelung teilnichtig und die Probezeit wird auf drei Monaten reduziert. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur ausnahmsweise möglich: gemäss Art. 335b Abs. 3 OR lässt eine Verlängerung um die Dauer der Verhinderung wegen Krankheit, Unfall und Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (vor allem Militär-, Zivil- oder Schutzdienst) zu. In diesen abschliessenden Fällen verlängert sich die Probezeit um die Anzahl Arbeitstage, die wegen der Verhinderung weggefallen sind.

Die Sonderfälle des befristeten Arbeitsvertrages und des Lehrvertrages

Bei Arbeitsverhältnissen mit einer bestimmten Vertragszeit wird anders als bei unbefristeten Arbeitsverträgen keine Probezeit vermutet. Möchten die Vertragsparteien trotzdem eine solche bestimmen, ist dies möglich und muss ausdrücklich vereinbart werden. Auch hier gilt eine Maximaldauer von drei Monaten.

Für den Lehrvertrag, bei dem gemäss Art. 344a Abs. 3 OR eine Probezeit nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monaten betragen darf, gilt eine Sonderregelung. Wie Art. 344a Abs. 4 OR festhält, kann die Probezeit ausnahmsweise vor ihrem Ablauf und mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bis auf sechs Monaten verlängert werden. Haben hingegen die Vertragsparteien keine Probezeit vereinbart, gelten in diesem Fall die ersten drei Monate als Probezeit.

Für Swissmem-Mitglieder gibt Herr Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.

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